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ra-tio. ist ein studentisches Projekt, das helfen soll, Gerichtsverfahren verständlicher zu machen.
Prozesshandlungen sind alle Schritte, die Beteiligte in einem Gerichtsverfahren unternehmen, um den Ablauf zu beeinflussen. Man unterscheidet zwei Arten:
1. Sofort wirksame Handlungen haben direkt eine Auswirkung und verändern den Verlauf des Verfahrens sofort.
2. Handlungen, die eine Entscheidung bewirken sollen zielen darauf ab, dass das Gericht etwas entscheidet. Ihre Wirkung zeigt sich erst später durch das Urteil oder den Beschluss des Gerichts.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil man bei den direkten Handlungen darauf schaut, ob sie tatsächlich wirken, während man bei den Handlungen für eine Entscheidung prüft, ob das Gericht sie akzeptiert und berücksichtigt.
Die Prozesshandlungsvoraussetzungen, sind die Voraussetzungen jeder Prozesshandlung. Dazu zählen insbesondere: Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit bzw. Vertretungsmacht.
Ein Gerichtsverfahren kann aus zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Diese helfen dabei zu verstehen, wie das Verfahren aufgebaut ist und abläuft:
Dimension 1: Ein Gerichtsverfahren ist entweder streitig oder nicht streitig.
In einem streitigen Verfahren stehen sich zwei Parteien gegenĂĽber, die unterschiedliche Interessen verfolgen und ĂĽber einen bestimmten Sachverhalt streiten. Typisch ist dies zum Beispiel im Zivilprozess.
In einem nicht streitigen Verfahren gibt es dagegen nur eine beteiligte Partei. Das Gericht prĂĽft dabei eine bestimmte Rechtsfrage oder entscheidet ĂĽber einen Antrag, etwa bei einer Normenkontrolle oder im Strafverfahren.
Dimension 2: AuĂźerdem unterscheidet man danach, wer das Verfahren vorantreibt.
Beim Parteibetrieb sind es vor allem die Beteiligten selbst, die durch Anträge und Erklärungen den Ablauf des Verfahrens bestimmen.
Beim Amtsbetrieb wird das Verfahren dagegen hauptsächlich vom Gericht gesteuert, das von sich aus tätig wird.
In der heutigen Praxis sind viele Verfahren Mischformen, bei denen sowohl die Parteien als auch das Gericht aktiv Einfluss auf den Ablauf nehmen.
Ein Gerichtsverfahren läuft typischerweise in mehreren Phasen ab:
1. Einigungsphase: Derjenige, der eigentlich ein Gerichtsverfahren anstrengen will, soll/kann zunächst versuchen sich mit dem anderen einig zu werden.
In Verwaltungsstreitigkeiten ist dafür meist ein Vorverfahren vorgesehen (in vielen Bundesländern inzwischen freiwillig). In Zivil- und Arbeitsrechtssachen kann bei Geldforderungen zuvor ein Mahnverfahren genutzt werden.
2. Einleitungsphase: Unterschieden werden Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden (Amtsbetrieb) und Verfahren, die durch Prozesshandlung der Parteien eingeleitet werden (Parteibetrieb).
Im Amtsbetrieb eingeleitet - durch Anklage - werden nur Strafverfahren. Alle anderen Verfahren werden durch die Parteien selbst - durch Klage - eingeleitet.
3. Vorbereitungsphase:
Vor der eigentlichen Verhandlung bereiten sich Gericht und Beteiligte auf den Fall vor. Dabei werden zum Beispiel Klageschrift und Stellungnahmen der Gegenseite ausgetauscht. Im Zivilverfahren ist diese Phase besonders wichtig und rechtlich geregelt (§ 276 ZPO), da das Gericht nur das berücksichtigt, was die Parteien vortragen.
4. Hauptverhandlung:
In der Hauptverhandlung werden die Argumente besprochen, Beweise erhoben und der Fall mündlich erörtert. Sie bildet den zentralen Teil des Gerichtsverfahrens.
5. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht entscheidet ĂĽber den Streit in der Regel durch ein Urteil. Davon zu unterscheiden ist der Beschluss, der meist ohne mĂĽndliche Verhandlung ergeht oder nur einzelne Verfahrensfragen betrifft. Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen je nach Verfahren und Instanz Rechtsmittel wie Berufung oder Revision zur VerfĂĽgung.
6. Vollstreckungsverfahren: Wird das Urteil nicht freiwillig befolgt, kann es durchgesetzt werden. Dabei geht es zum Beispiel darum, eine Handlung zu erzwingen, etwas zu unterlassen oder eine Geldforderung einzutreiben.
Im Strafverfahren gelten (wegen dem besonders starken Eingriff in die Grundrechte des Angeklagten) einige besondere Prinzipien, die den Schutz der Rechte der Beschuldigten sicherstellen und die Fairness des Verfahrens gewährleisten sollen:
In dubio pro reo (im Zweifel fĂĽr den Angeklagten):
Dieser Grundsatz gilt bei der Bewertung von Tatsachen, also bei der Frage, was tatsächlich passiert ist, nicht jedoch bei rechtlichen Fragen. Er wird aus dem Grundgesetz abgeleitet (Art. 103 Abs. 2 GG).
Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen, bei denen trotz verbleibender Unsicherheit entschieden werden darf:
1. Postpendenz: Die spätere Handlung steht fest, unklar ist nur, ob zuvor bereits etwas anderes geschehen ist (was die Strafbarkeit der späteren Handlung bedingen würde).
2. Präpendenz: Die frühere Handlung steht fest, unklar ist, was danach passiert ist (was aber eigentlich die Strafbarkeit der früheren Handlung bedingen würde).
3. Wahlfeststellung: Es steht fest, dass eine von zwei möglichen Taten begangen wurde, auch wenn nicht geklärt werden kann, welche von beiden.
Unschuldsvermutung:
Im deutschen Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass eine beschuldigte Person als unschuldig behandelt wird, solange ihre Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bewiesen ist.
Nemo tenetur (niemand muss sich selbst belasten):
Nach der Strafprozessordnung ist ein Beschuldigter nicht verpflichtet, an seiner eigenen ĂśberfĂĽhrung mitzuwirken. Der Angeklagte darf frei entscheiden, ob er zur Sache aussagt oder schweigt. Dieser Grundsatz beruht auf der Achtung der MenschenwĂĽrde und ist im Rechtsstaat fest verankert.
Dementsprechend sind Maßnahmen verboten, die den Willen eines Beschuldigten beeinträchtigen, etwa durch Folter oder andere unzulässige Zwangsmittel (§ 136a Abs. 1 StPO).